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§ 1 Frauenförderungsplan – BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

1. Abschnitt

Allgemeines Grundsätze

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Inneres (BMI) bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) An den Maßnahmen zur Umsetzung und zur Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und insbesondere die Führungskräfte im Ressortbereich des BMI gemeinsam mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012519

Dokumentnummer

NOR40260210

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