3. Abschnitt
Ermittlung von Endenergieeinsparungen Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
§ 7.
(1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
- 1. unbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
- 2. maßnahmenfremde Einflüsse,
- 3. technische Wechselwirkungen und
- 4. das Nutzungsverhalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20012516
Dokumentnummer
NOR40260161
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