5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20012516
Dokumentnummer
NOR40260168
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