KAPITEL 16
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT
ARTIKEL 91
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die öffentliche Gesundheit zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259844
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