vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 91 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 16

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT

ARTIKEL 91

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die öffentliche Gesundheit zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259844

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)