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ARTIKEL 86 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 86

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen der Republik Armenien und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259839

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