vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 70 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 10

LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 70

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259823

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)