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ARTIKEL 59 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 59

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unternehmen aus der Republik Armenien einbezogen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259812

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