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ARTIKEL 265 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 265

Urheber- oder Inhabervermutung

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.

Schlagworte

Urhebervermutung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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