vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 241 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

UNTERABSCHNITT IV

GESCHMACKSMUSTER

ARTIKEL 241

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)