ARTIKEL 236
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vorgesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259987
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