ARTIKEL 234
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259985
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