ARTIKEL 155
Verkaufsagenten
In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259907
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