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ARTIKEL 149 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 149

Marktzugang

(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und VIII-F vorgesehen ist.

(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:

  1. a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
  2. b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder
  3. c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259901

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