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ARTIKEL 137 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 137

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.

(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.

Schlagworte

Tiergesundheit

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259889

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