ARTIKEL 137
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Schlagworte
Tiergesundheit
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259889
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