ARTIKEL 131
Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwendung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderungen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablösbare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.
(2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen
- a) bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beiderseitigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn, dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere angemessene Gemeinwohlziele erforderlich ist; und
- b) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfolgen.
Schlagworte
Etikettierungsanforderung, Kennzeichnungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259883
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