Satzung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss
S 2/2024/XXII/96/2 Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
(1) Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen:
- 1. teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Langzeitpflege,
- 2. mobile Betreuungs- und Pflegedienste oder
- 3. mobile, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Behindertenarbeit.
(2) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg.
(3) Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2024, BGBl. II Nr. 25/2024, gefallen sind und einer der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören:
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, (DGKP),
- 2. Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG (PFA),
- 3. Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG (PA),
- 4. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005. Das sind Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
- a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen A),
- b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen F),
- c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer:innen BA) oder
- d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer:innen BB),
- und Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten
- a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen A),
- b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer:innen BA) oder
- c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer:innen BB),
- sowie Heimhelfer:innen (auch mit Verwendung als Alltagsbegleiter:innen),
- 5. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Z 4 gleichwertige Qualifikationen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen zu Sozialbetreuungsberufen erworben haben und diese nicht gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung haben anrechnen lassen.
- Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme eines Kollektivvertrages nach § 18 Abs. 3 ArbVG) erfasst sind.
Schlagworte
Betreuungsdienst, Sozialunternehmen, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Gesetzesnummer
20012513
Dokumentnummer
NOR40259750
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