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Erklärung des Zusatzkollektivvertrages Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 0

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kurztitel

Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2024 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird

StF: BGBl. II Nr. 26/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Gesetzesnummer

20012513

Dokumentnummer

NOR40259753

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