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§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20012508

Dokumentnummer

NOR40259729

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