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Artikel 31 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 31

Dauer und Beendigung

  1. 1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Diese Vereinbarung tritt sodann am 31. Dezember des der Notifikation folgenden Jahres außer Kraft.
  2. 2. Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieser Vereinbarung beantragt haben, bleibt diese Vereinbarung weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieser Vereinbarung einen Leistungsanspruch erworben hätten.
  3. 3. Beide Vertragsparteien wenden weiterhin Abschnitt II dieser Vereinbarung auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieser Vereinbarung begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259638

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