Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung
§ 6.
(1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:
- 1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
- 2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.
(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: „betriebsnotwendige“) Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden, d.h. die förderwerbende Organisation in einem direkten Vertragsverhältnis mit einem Energieversorger, einem Energie-Contractor oder einem sonstigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur stand und die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.
- 2. betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Benzin und Diesel, sofern diese auf eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden und in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgabenwirksam im Förderzeitraum erfasst wurden.
- 3. betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.
(3) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 sind zur Berechnung der Bemessungsgrundlage (im Folgenden: „Energiemehrkosten“) die im Förderzeitraum nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) heranzuziehen. Ist bei der Berechnung ein auf den Förderzeitraum abgegrenzter Nachweis nicht möglich, kann eine Aliquotierung des Verbrauchs vorgenommen werden. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh des Förderzeitraumes und des Jahres 2021 zu multiplizieren. Als Arbeitspreis versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive Umsatzsteuer.
(4) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 2 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im jeweiligen Förderzeitraum nachweislich beschafften Mengen an Litern heranzuziehen. Diese Zahl ist jeweils mit dem durchschnittlichen Preis pro Liter inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich des Pauschalwerts von 130 Cent pro Liter zu multiplizieren.
(5) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im Förderzeitraum nachweislich beschafften Einheiten heranzuziehen. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Preise pro relevanter Einheit inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich der auf den jeweiligen Energieträger anzuwendenden CO2-Bepreisung gemäß NEHG 2022 des Förderzeitraums und des Jahre 2021 zu multiplizieren. Die relevanten Einheiten sind
- 1. für Heizöl Liter,
- 2. für Pellets Kilogramm und
- 3. für Hackschnitzel Kubikmeter.
(6) Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259577
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