3. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung Art der Förderung
§ 5.
(1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten.
(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
(3) Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259576
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