vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

§ 26.

Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259597

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)