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§ 24 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

§ 24.

(1) Die förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass

  1. 1. die Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Art. 6. Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 //EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist;
  2. 2. die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesminister für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
  3. 3. die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen;
  4. 4. es im Rahmen der Datenverarbeitungen dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO);
  5. 5. die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.
  6. 6. eine personenbezogene Veröffentlichung erhaltener Förderungen gemäß § 40i TDBG 2012 erfolgt.

(2) Die förderwerbende Organisation hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der förderwerbenden Organisation über die Datenverarbeitung den Verantwortlichen informiert werden oder wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259595

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