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§ 23 EKZ-NPO-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2024

6. Abschnitt

Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 23.

Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR 2014 sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012502

Dokumentnummer

NOR40259594

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