Auszahlung und Abwicklung der Förderung
§ 19.
(1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
(2) Als Nachweis sind Feststellungen nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation bzw. Belege zu übermitteln.
(3) Gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
(4) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser Verordnung bis zu einem Gesamtvolumen von 140 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
(5) Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259590
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