Antragsprüfung und Entscheidung
§ 18.
(1) Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.
(2) Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Feststellungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.
(3) Über Förderungsanträge hat die AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.
(4) Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.
(5) Die AWS hat Mitteilungen nach § 25 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012502
Dokumentnummer
NOR40259589
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