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§ 4 Saisonkontingentverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß § 1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2023, BGBl. II Nr. 489/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. 168/2023, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2024 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausländerin

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012492

Dokumentnummer

NOR40259354

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