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§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012489

Dokumentnummer

NOR40259333

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