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§ 11 CBAM-VG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012488

Dokumentnummer

NOR40259328

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