Artikel 7
Vereinbarungen mit anderen Ländern
Dem Bund ist es unbenommen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verrechnung von tatsächlich entstandenen Kosten der Grundversorgung mit anderen Ländern abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
20012484
Dokumentnummer
NOR40259262
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