4. Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.
(2) Die zentrale MNKP‑Stelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 .
(4) Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258905
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