Arbeitsgruppen
§ 6.
(1) Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad‑hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
(2) Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
- 1. zumindest eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
- 2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes, wobei eine Person auch von mehreren Ländern mit der Vertretung beauftragt werden kann.
(3) Andere Mitglieder sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ernennen.
(4) Den Vorsitz führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Landes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.
(5) Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 5 vorzulegen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258903
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