Abgabe in Handelspackungen
§ 51.
Veterinärarzneispezialitäten dürfen nur in den von der Herstellerin bzw. vom Hersteller oder der Depositeurin bzw. dem Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt, wobei diesfalls vorzusorgen ist, dass jederzeit die Veterinärarzneispezialität sowie die abgegebene Menge festgestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258812
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