Abverkaufsfristen nach Änderung oder Rechtsübergang
§ 17.
Veterinärarzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Veterinärarzneispezialität bereitgestellt werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Sicherheit von Tierarzneimitteln nicht vertretbar.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258778
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