Verweisungen
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012475
Dokumentnummer
NOR40258730
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