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§ 3 HeUZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Voraussetzung

§ 3.

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in § 6 Abs. 2f Z 1b UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012475

Dokumentnummer

NOR40258727

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