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§ 58 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

7. Abschnitt

Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen Anwendung des Schwellenwerts für Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen

§ 58.

(1) Haben sich mehrere Unternehmensgruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.

(2) Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.

(3) Teilt sich eine unter § 3 fallende Unternehmensgruppe in zwei oder mehrere Teilunternehmensgruppen auf, gilt der Schwellenwert gemäß § 3 in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Geschäftsjahre als erfüllt, wenn die Teilunternehmensgruppe

  1. 1. in Bezug auf das erste Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht;
  2. 2. in Bezug auf das zweite bis vierte Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, in mindestens zwei auf das Jahr der Teilung folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
  1. a) alle oder im Wesentlichen alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Unternehmensgruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden, oder
  2. b) eine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Unternehmensgruppe gebracht wird, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden.
  1. 2. „Teilung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Unternehmensgruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Unternehmensgruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258690

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