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§ 8 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Uneinheitliche Stimmabgabe

§ 8.

Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258603

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