Uneinheitliche Stimmabgabe
§ 8.
Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012473
Dokumentnummer
NOR40258603
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)