vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Uneinheitliche Stimmabgabe

§ 8.

Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258603