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§ 3 FlexKapGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

§ 3.

Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012473

Dokumentnummer

NOR40258598