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§ 25 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2024

Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima

§ 25.

(1) Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Klima gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 480 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag wird zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien an der Finanzzuweisung gemäß § 27 um sechs Millionen Euro erhöht (§ 27 Abs. 2 Z 4). Von diesen Mitteln erhalten die Länder 386 274 000 Euro und die Gemeinden 99 726 000 Euro jährlich.

(2) Die Mittel werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

13 046 000

2 571 000

Kärnten

20 354 000

6 063 000

Niederösterreich

77 737 000

16 407 000

Oberösterreich

74 316 000

15 930 000

Salzburg

18 954 000

6 678 000

Steiermark

53 073 000

12 458 000

Tirol

49 637 000

8 493 000

Vorarlberg

14 760 000

4 621 000

Wien

64 397 000

26 505 000

   

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40261098

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