Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer
§ 2.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Abs. 2 zu informieren:
- 1. die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
- 2. die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
- 3. den Namen des Versicherers,
- 4. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
- 5. die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
- 6. den Gegenstand der Versicherung,
- 7. die Versicherungssumme in Euro,
- 8. die Dauer der Versicherung,
- 9. den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
- 10. die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich
- 1. im Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
- 2. bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
- 3. unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
- 4. wenn Z 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inland
- zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012470
Dokumentnummer
NOR40258503
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