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§ 17 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

7. Abschnitt

Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung Kommunikationsbehörde Austria

§ 17.

(1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258296

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