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§ 37 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Laufenlassen von Triebwerken

§ 37.

(1) Das Laufenlassen von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf Triebwerksprüfständen, ist verboten.

(2) Auf Bewegungsflächen dürfen Luftfahrzeugtriebwerke und Hilfstriebwerke nur mit der unbedingt erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen kann.

(3) Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken sind nur an den hiefür bestimmten Stellen des Flugplatzes zulässig. Vom Zivilflugplatzhalter dürfen für Probeläufe nur solche Stellen bestimmt werden, an denen Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.

(4) Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Luftstrom, sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Nicht erforderliche Belästigungen sind unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258194

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