Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
§ 27.
Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren oder mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen bzw. aufzulegen. Unterbleibt die Verlautbarung im Internet, so sind die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen allen Zivilflugplatzbenützenden auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258184
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