Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen
§ 11.
(1) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von Flugbetrieb die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
(2) Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muss der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob die Bewegungsflächen betriebsbereit sind.
(3) Der Zivilflugplatzhalter hat Bewegungsflächen, deren Betriebsbereitschaft ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, unverzüglich in dem für die Durchführung eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Ausmaß außer Betrieb zu nehmen. Die Betriebsbereitschaft der Bewegungsfläche ist ehestmöglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen oder Reinigen, wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012453
Dokumentnummer
NOR40258168
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