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§ 5 Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Entschädigungsverfahren

§ 5.

(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im § 3 Abs. 1 genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.

(2) Antragsberechtigt sind die im § 4 Abs. 1 genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.

(3) Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a ist eine Ausfertigung des nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 oder Z 3 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012452

Dokumentnummer

NOR40258153

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