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§ 7 Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Gegenstand Wirtschaftsrechnen

§ 7.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu bearbeiten.

(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012444

Dokumentnummer

NOR40257926

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