Gegenstand Wirtschaftsrechnen
§ 7.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat zwei einfache kompetenzorientierte Kalkulationen von Leistungen (zB Behandlungen) nach Angabe zu bearbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012444
Dokumentnummer
NOR40257926
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