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§ 1 Fußpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Lehrberuf Fußpflege (Podologie)

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Fußpflege (Podologie) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012444

Dokumentnummer

NOR40257920

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