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§ 7 Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Hauptmodul Energietechnik

§ 7.

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Energietechnik:

7. Kompetenzbereich: Grundlagen der Elektrotechnik

7.1 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 7.1.1 Skizzen oder elektrische Pläne unter Anwendung von Schaltzeichen und elektrotechnischen Symbolen im eigenen Tätigkeitsbereich unter der Berücksichtigung von Normvorgaben computerunterstützt erstellen.
  1. 7.1.2 etwaige Mängel (zB Unvollständigkeiten) in technischen Unterlagen erkennen, beschreiben und an die zuständige Stelle rückmelden.

7.2 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7.2.1 unter Verwendung von geeigneten Messgeräten die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen feststellen, die ermittelten Ergebnisse beurteilen und dokumentieren.
  1. 7.2.2 die bei der Messung von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.

7.3 Grundlagen der Montagetechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 7.3.1 Werkstoffe und Werkstücke manuell und maschinell (Sägen, Bohren, einfaches Drehen oder Fräsen) bearbeiten.
  1. 7.3.2 einfache Vorrichtungen und Ersatzteile für elektrische Betriebsmittel oder Anlagen der Energietechnik anfertigen.
  1. 7.3.3 Maschinenelemente (zB Lager, Kupplungen, Passfedern, Stifte, Schrauben, Dichtungen) im Rahmen von Montage- oder Instandhaltungsarbeiten einbauen, montieren und demontieren.
  1. 7.3.4 verschiedene Schweißverfahren (zB Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen: Metallaktivgasschweißen – MAG, Metallinertgasschweißen – MIG und Wolfram-Inertgasschweißen – WIG) und deren Anwendungsgebiete darstellen.
  1. 7.3.5 Schweißverbindungen mit unterschiedlichen Verfahren herstellen, dabei mögliche Gefahrenquellen erkennen und zugehörige Schutzmaßnahmen einhalten.
  1. 7.3.6 Vor- (zB Fugen vorbereiten) und Nachbearbeitungstätigkeiten (zB Schweißnähte nachbearbeiten, um eine optimale Korrosionsbeständigkeit zu gewährleisten) durchführen.
  1. 7.3.7 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen dimensionieren.
  1. 7.3.8 bei der Abstimmung der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken (zB Maschinenbautechnik) und bei der Montage oder Instandhaltung von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung mitwirken.

8. Kompetenzbereich: Anlagen zur Energieerzeugung

8.1 Sicherheit von elektrischen Anlagen

Die auszubildende Person kann

  1. 8.1.1 elektrische Schutzmaßnahmen gegen den elektrischen Schlag unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen (zB ETG und zugehörige Verordnungen, ESV), elektrotechnischen Errichtungsbestimmungen (OVE), Sicherheitsvorschriften (zB Maschinen-Sicherheitsverordnung), Normen und den anerkannten Regeln der Technik (TAEV) bei der Installation elektrischer Anlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8.1.2 Erdungsanlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8.1.3 Überstromschutzeinrichtungen und Überspannungsschutzanlagen errichten, prüfen und dokumentieren.
  1. 8.1.4 die Anwendung und die Einsatzmöglichkeiten von Hochspannungsschaltgeräten beschreiben.
  1. 8.1.5 Maßnahmen zum Erreichen der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen Anlagen erläutern.

8.2 Elektrische Maschinen

Die auszubildende Person kann

  1. 8.2.1 den Aufbau und die Funktionsweise von elektrischen Maschinen wie Transformatoren und Motoren sowie der dazu notwendigen Hilfsmittel (zB Elemente zur Kraftübertragung) samt den dazu erforderlichen elektrischen Betriebsmitteln und Schaltungen beschreiben.
  1. 8.2.2 elektrische Maschinen unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken montieren, in Betrieb nehmen und dokumentieren.
  1. 8.2.3 Antriebssysteme mit Umrichtern in Verbindung mit elektrischen Maschinen montieren, einstellen, dokumentieren und bei der Inbetriebnahme mitarbeiten.
  1. 8.2.4 elektrische Maschinen gemäß Plänen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern).
  1. 8.2.5 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Maschinen eingrenzen, aufsuchen und die Störungsbehebung einleiten.

8.3 Energieerzeugung

Die auszubildende Person kann

  1. 8.3.1 den Aufbau und die Funktion von Anlagen zur Energieerzeugung (zB Wasser-, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie- oder Biomassekraftwerke) und Energieumwandlung (zB Umspannwerke) erläutern.
  1. 8.3.2 den Aufbau und die Funktion (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) von Anlagen zur Energieverteilung samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) und Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) erläutern.
  1. 8.3.3 die Anwendungen, den Aufbau, die verwendeten Materialen sowie das Funktionsprinzip von Lichtwellenleitern erläutern.
  1. 8.3.4 beim Bau von Anlagen zur Energieerzeugung (zB Kraftwerke wie Wasser-, Wind-, Sonnenwärme-, Geothermie-, Kohle-, Gas- oder Biomassekraftwerk) und Energieumwandlung (zB Umspannwerke) nach Plänen und Vorgaben mitwirken.
  1. 8.3.5 beim Bau von Anlagen zur Energieverteilung (zB Stromnetze, Spannungsebenen von Höchstspannung bis zur Niederspannung, Funktion der einzelnen Netze) samt den dazu notwendigen Maschinen (zB Transformatorstationen) und Einrichtungen (zB Hochspannungsleitungen wie Freileitungen und Erdkabel, Strommasten) mitwirken.
  1. 8.3.6 beim Inbetriebnehmen von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung mitarbeiten.
  1. 8.3.7 beim Ändern und Erweitern von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung nach Plänen und Vorgaben mitarbeiten.
  1. 8.3.8 beim Instandhalten von Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung gemäß Plänen mitwirken.
  1. 8.3.9 systematisch Fehler, Mängel und Störungen in Anlagen zur Energieerzeugung, Energieumwandlung und Energieverteilung auch mit Test- und Diagnosesoftware eingrenzen, aufsuchen und bei der Beseitigung mitarbeiten und dokumentieren.
  1. 8.3.10 die Anwendung und Funktion der Leistungselektronik und die dazu benötigten Bauteile in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 8.3.11 elektrotechnische und elektronische Bauteile planen, dimensionieren und zusammenbauen.

8.4 Betriebliches Energiemanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 8.4.1 Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (zB Photovoltaikanlagen, stationäre Energiespeichersysteme, Wärmepumpen) für einen Einsatz im eigenen Betrieb beschreiben.
  1. 8.4.2 Möglichkeiten, um im Betrieb Strom zu sparen (zB durch den Einsatz energieeffizienter Maschinen, effizienter Beleuchtung, effizienter Lüftungs- und Druckluftsysteme), aufzeigen.
  1. 8.4.3 den Einsatz eines Energie- bzw. Last-Managementsystems (Lastkurven und Treiber des betrieblichen Stromverbrauchs ermitteln) beschreiben, um Optimierungspotentiale zu erkennen und damit Möglichkeiten für zukünftige Kosteneinsparungen aufzuzeigen.
  1. 8.4.4 Maßnahmen zur aktiven Steuerung des Stromverbrauchs im Betrieb (zB zeitliche Verschiebung oder Steuerung anderer, momentan nicht benötigter Verbraucher, Abschalten von Netzlast, Nutzen von Energiespeichersystemen, Ausgleich durch selbst erzeugten Strom), um Leistungsspitzen zu glätten, erläutern.

9. Kompetenzbereich: Automatisierung und Fertigungsmanagement

9.1 Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 9.1.1 die Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik und die dazu benötigten Bauteile und Systeme in ihrem Tätigkeitsbereich darstellen.
  1. 9.1.2 beim Montieren, Konfigurieren, Prüfen und Dokumentieren von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen mitarbeiten.
  1. 9.1.3 beim Instandhalten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern) von Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen gemäß Plänen mitarbeiten.
  1. 9.1.4 beim systematischen Eingrenzen, Aufsuchen und Beheben von Fehlern, Mängel und Störungen auch mit Test- und Diagnosesoftware an Bauteilen von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie der Leittechnik für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen mitarbeiten.
  1. 9.1.5 einfache speicherprogrammierbare Steuerungen parametrieren und programmieren (zB für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen).
  1. 9.1.6 einen Überblick über die Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik sowie zugehöriger Systeme geben.
  1. 9.1.7 die Anwendung der Pneumatik, Elektropneumatik, Hydraulik und Elektrohydraulik samt Bauteilen oder Systemen im Rahmen einfacher Automatisierungen erläutern (zB das Zusammenspiel der Komponenten).
  1. 9.1.8 beim Montieren, Konfigurieren, Prüfen und Dokumentieren von pneumatischen und elektropneumatischen Systemen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen anhand von Plänen mitarbeiten.
  1. 9.1.9 beim in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen und verbessern) von pneumatischen und elektropneumatischen Systemen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen gemäß Plänen mitarbeiten.
  1. 9.1.10 beim systematischen Eingrenzen, Aufsuchen und Beheben von Fehlern, Mängel und Störungen an pneumatischen und elektropneumatischen Systemen für die Automatisierung von Energieerzeugungsanlagen mitarbeiten.
  1. 9.1.11 den Aufbau und die Funktion von Netzwerken (zB Topologie, Protokolle, Datenübertragung, Netzwerkadressen, Sicherheit) für die Kommunikation grundlegend darstellen.

9.2 Produktionsmanagement und Qualitätssicherung

Die auszubildende Person kann

  1. 9.2.1 die im Betrieb vorgesehenen Methoden zur kontinuierlichen Verbesserung (zB der Qualität, Effizienz, Maschinensicherheit, Prozesse, Ergonomie, Rüstzeiten, Verfügbarkeit der Maschinen, Abfallminimierung, Ressourceneffizienz, Stofffluss, Nachhaltigkeit, ganzheitliches Fertigungssystem) nutzen, um Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
  1. 9.2.2 den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (Auftragsdaten, Prozessdaten) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) darstellen.
 

Schlagworte

Montagearbeit, Vorbereitungstätigkeit, Verbindungstechnik, Wasserkraftwerk, Windkraftwerk, Sonnenwärmekraftwerk, Geothermiekraftwerk, Kohlekraftwerk, Gaskraftwerk, Testsoftware, Lüftungssystem, Energiesystem, Messtechnik, Steuerungstechnik, Messeinrichtung, Steuerungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257878

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